Satzung eines gemeinnützigen Vereins
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Zentrum für Frauen aus Osteuropa” abgekürzt “Zentrum Fr.Ost”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz «e.V.»
Der Sitz des Vereins ist München.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens;
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Veranstaltungen für Frauen und ihre Familien auf Russisch oder
Deutsch (mit Übersetzung) in den Bereichen Integration, Soziales,
Kunst und Musik:
-Kunst Workshops: “Matrjoschka selber bemalen” “Zernovushka —
traditionelle Puppe”, Volksmuster malen;
-ECOself.project — Ökologisch leben (Jahresprojekt: Treffen mit
Experten, Führungen, Vorträge, Erfahrungsaustausch)
-Traditionelle Feste zusammen feiern (Deutsche Feste auf Russisch
und Russische Feste auf Deutsch)
- Russischsprachiges Frauencafe (Themen: Bayerisches Schulsystem,
Krankenversicherung, Armut und soziale Sicherheit, Deutsche
Gesundheitssystem, Mutter und Karrierechancen, Stressprävention) - Festival «Eine Frau, die…» — die zwei Tagen voller von
Unterhaltungen, Selbstentwicklung, Spaß und neuen Ideen mit
russischsprachige Referenten aus München und anderen Städten.
- Thematische Frauentreffs. Förderung des Informationsaustauschs über
Erfahrungen, Traditionen, Geschichte und Kultur im
sozio-gesellschaftlichen Bereich.
1 - Mitarbeit in Gremien und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der
Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann
endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung
muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe
sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die
Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von
mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den
Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen
des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme
durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines
ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung.
Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand
ausgeschlossen worden sind, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter
und haben Vereinsunterlagen und dergleichen sofort an den Vorstand oder
einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
§ 9 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe des Betrages legt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand
kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.
Außerdem finanziert sich der Verein aus anderen Zuwendungen, z. B.
Spenden, Bußgeldern etc.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
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§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der
Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich
diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern
zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift
gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder
für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
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Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzender/in,
Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten
gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem
Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Auflösung des Vereins) - Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist ein Beschluss
von drei Vierteln der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
notwendig.
5 - Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.